Dienstpflichten

Forschung & Lehre erklärt die Freiheit der Wissenschaft

Amtliches und privates Handeln werden getrennt und verschiedenen Regeln unterworfen. Das Amt dient nicht der Entfaltung persönlicher Freiheit, sondern der gemeinwohl- und rechtsgebundenen Auftragserfüllung. […] Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das jeweilige Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Schön, diese Trennung von amtlichem und privatem Handeln.