Ich dachte immer, es sei ein Kavaliersdelikt, wenn der Namen des Fotografen unter einem Bild fehlt. Das ist es aber nicht nach einem neuen Artikel im Fachjournalist der §13 UrhG erklärt
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Und es kann richtig teuer werden, wenn bereits die Nutzung untersagt war, nämlich als “doppelte” Urheberrechtsverletzung.