20.08.2019

Das Fotoverbot


Ich hatte eigentlich gehofft, dass es in der DSVGO auch Ausnahmeregelungen für Fotografen geben wird – es müsste ja nicht so weitreichend wie in Österreich sein. Die alten Regelungen des Kunsturhebergesetzes hätte man aber problemlos wieder einsetzten können. Doch nichts ist passiert – offensichtlich halten sich nur Kirchen und Schulämter an die maßlos übertriebenen Vorschriften. Mittlerweile gibt es nicht mal mehr offizielle Klassenfotos.

Online Umfrage SPON Zwischenstand 19.8.2019 https://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/datenschutz-bedenken-schulen-erlassen-fotoverbot-bei-einschulungen-a-1282223.html

Herting/Overbeck meinen in der Frage

Die zentrale Vorschrift im Bereich der Fotografie ist aber Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung regelt. Ein digitales Foto darf auf dieser Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fotografierenden oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der abgebildeten Person nicht überwiegen. So lassen sich beispielsweise künstlerische oder auch dokumentarische Zwecke regelmäßig über diese Norm rechtfertigen. Dennoch muss im Einzelfall geprüft werden, ob sich ein überwiegendes Interesse der abgebildeten Person aus der konkreten Situation der Aufnahme ergibt. So lassen sich in aller Regel Aufnahmen ohne Kenntnis des Abgebildeten nicht über die Interessenabwägung rechtfertigen. … Generell muss bei der Interessenabwägung immer der Verwendungszweck berücksichtigt werden. Sofern die abgebildete Person vernünftigerweise absehen kann, dass eine Bildverarbeitung für einen bestimmten Zweck erfolgt, spricht dies im Regelfall zugunsten des Fotografierenden. Im Gegenzug überwiegt das Interesse der Abgebildeten, wenn Bilder ohne Kenntnis einer Vielzahl von Menschen zugänglich gemacht.

Praktisch kann ich damit aber nichts anfangen. Wenn ich mit der Kamera am Marienplatz stehe und beliebige vorbeifahrende Radfahrer für eine Reportage fotografiere (“dokumentarischer Zweck”)  war das früher legal. Nach DSGVO ist es unklar, da ich nie weiss, was das überwiegende Interesse der abgebildeten Person in der konkreten Situation der Aufnahme ist.