Die Bayerische Landesärztekammer (BLAEK): Selbstverwaltung und Selbstbedienung

Bisher hat Staatsministerin Judith Gerlach in der Angelegenheit abgewiegelt. Auch MdL Martin Mittag, Mitglied des Gesundheitsausschusses, hatte bisher kein Interesse an einem Gespräch laut Email eines Kollegen. Nicht zuletzt deshalb gab es nun auch eine FragDenStaat Korrespondenz, die online nachgelesen werden kann. Dazu sind diverse Klagen in Vorbereitung bzw. bereits anhängig – so die Auskunft von MR Frank Plesse vom Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Hier dokumentiert ist der letzte Schriftsatz an das StmGP.

Unser Anliegen zielte weniger darauf ab, ob das Ministerium die Änderungen der Satzung der BLAEK befürwortet. Vielmehr ging es um die Frage, ob das Ministerium seiner Funktion als Kontrollorgan mit der gebotenen Distanz zur Kammer nachkommt und die Satzungsänderungen einer rechtssicheren Prüfung unterzieht. Angesichts Ihrer Mitteilung, dass Einzelklagen, eine Popularklage sowie eine Normenkontrollklage anhängig sind, erscheinen Zweifel an dieser Prüfung gerechtfertigt. Die Genehmigung hätte unter diesen Umständen auch verweigert werden können. Die nun angeführten Gründe für die Beitragserhöhung beschränken sich auf inhaltsleere Schlagwörter aus der PR-Kampagne des Kammerpräsidenten. Eine belastbare Begründung in Form konkreter Zahlen wäre erforderlich gewesen – wie es auch das Bayerische Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2024 (Az. 21 B 23.377) betont: „Die Ärztekammer ist bei der Haushaltsplanung auch dem Prinzip der Schätzgenauigkeit verpflichtet.“ In Ihrer Antwort fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum erstmals in Deutschland Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand in dieser Höhe zu Beitragszahlungen verpflichtet werden sollen. Sie konnten keine einzige gesetzliche Aufgabe der Kammer benennen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand steht. Berufspflichten – einschließlich der in § 18 HKaG normierten – betreffen ausschließlich praktizierende Ärzte. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der am 29.08.2023 (Az. M 16 K 19.5866) urteilte: „Die Beitragspflicht zur Landesärztekammer knüpft nicht nur an die Mitgliedschaft an, sondern hat darüber hinaus das ärztliche Tätigsein zur Voraussetzung.“* Ihr Schreiben nennt keinen Vorteil, den Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand aus einer Kammermitgliedschaft ziehen. Dies führt zu einem eklatanten Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe und der Gegenleistung. Sollten wir in unserer ursprünglichen Anfrage nicht hinreichend detailliert gewesen sein, bitten wir um Mitteilung etwaiger neuer Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden. Andernfalls sollte die Genehmigung umgehend zurückgenommen und die Aufhebung der neuen Gebührenordnung gefordert werden.

CC-BY-NC