Ich war mir nicht sicher, ob es das Wort ĂŒberhaupt gibt. Aber nachdem auf rechtssoziologie-online.de (einem Lehrbuch im Status nascendi) darĂŒber ein ganzer Beitrag steht “IV. Die Hypothese vom Anschwellen des Rechtsstoffs und der Verrechtlichung der Gesellschaft” und sich auch Habermas dazu geĂ€ussert hat, ist es durchaus gerechtfertigt, darĂŒber nachzudenken.
der Ausdruck bezieht sich ganz allgemein auf die in modernen Gesellschaften zu beobachtende Tendenz der Vermehrung des geschriebenen Rechts. Dabei können wir eine Ausdehnung und eine Verdichtung des Rechts unterscheiden.
Gehen wir also drei aktuelle FĂ€lle durch und lesen dann nach.
Zum einen war ich im letzten Jahr auf dem Psychiatrie Hearing in Berlin. Hier wurde klar, dass Juristen immer mehr ĂŒber medizinische Sachverhalte entscheiden – leider nicht immer zugunsten der Betroffenen sondern zugunsten eines abstrakten Prinzips. Und nachdem ich nun auch vor kurzem eine Arbeitsrichterin in MĂŒnchen kennengelernt habe, die den Unterschied zwischen kognitiven und affektiven Störungen nicht kennt, komme ich zu dem Schluss , es lĂ€uft gehörig etwas schief in unserer Republik.
In der letzte Woche konnte man dann von dem Rauswurf von Bundesrichter a.D. Fischer lesen. Fischer griff die ZEIT an, sie könne in der “Wedel AffĂ€re” nicht die Beweislage darstellen, auswerten und beurteilen, das stehe nur einem Gericht zu. Es ist eine steile These, denn damit wĂ€re Watergate aber auch viele andere Skandale nicht aufgedeckt worden.
Gestern kam dann auch die Festnahme des abgesetzten katalanischen PrĂ€sidenten Puigdemont in den Nachrichten. Andere EU LĂ€nder – Frankreich, Schweiz, Belgien, DĂ€nemark, Schweden, Finnland – haben sich wohlweislich um eine Festnahme gedrĂŒckt, denn der Konflikt zwischen Katalanen und Spaniern ist ein politischer und kein juristischer Konflikt. Allerdings scheinen deutsche OberstaatsanwĂ€lte ein grösseres Ordnungspflichtbewusstsein zu haben als OberstaatsanwĂ€lte in anderen LĂ€ndern.
Drei sehr unterschiedliche Beispiele zu der Verrechtlichung, eines aus der Medizin als Beispiel der ĂŒberforderten Justiz, eines aus den Medien zur Allmachtsphantasie und ein drittes das die national unterschiedliche AusprĂ€gung der Verrechtlichung zeigt.
Und was sagt der Fachtext dazu?
Die BĂŒrokratisierung des Staatsapparats ist weiter fortgeschritten. Durch die Erweiterung der Staatsaufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, der Organisation des Wohlfahrtsstaats und durch den enormen Bedarf rechtlicher Regelungen, die auf die moderne Technik reagieren, hat das Recht neue, bis dahin ungeahnte Dimensionen angenommen. Heute ist die Rede von der Gesetzesflut oder von der zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft weit verbreitet.
Interessanterweise sind die Beispiele nicht der Normenflut (“Vergesetzlichung”), der BĂŒrokratisierung oder der ProzeĂflut (»Justizialisierung«) entnommen sondern beschreiben vor allem die ZustĂ€ndigkeitsausweitung (“AmtsanmaĂung”).
Die Fischer AffĂ€re hat sich nun erledigt, Puigdemont geht nach BrĂŒssel zurĂŒck, nachdem ihn nicht mal Spaniens Justiz mehr haben will.
Aber im ersten Fall geht die Verrechtlichung unbeirrt weiter. Das BVerfG gibt unter der Ăberschrift “Selbstbestimmungsrechte von Patienten gestĂ€rkt” den Richtern mehr Macht aber nicht den Patienten. Das BVerfG ist die Qualifikation der Richter fĂŒr diese Art von Entscheidungen völlig egal
Wir wissen wenig, was bei einer Fixierung passiert, das liege “eher im Graubereich”, hatte GerichtsprĂ€sident VoĂkuhle schon bei der Verhandlung im Januar den Anspruch verdeutlicht, wohin das Gericht will: Rechtsstaatliche Standards fĂŒr die in Kliniken Untergebrachten. Den gröĂtmöglichen Entzug der Freiheit, nĂ€mlich auf Null, sich nicht mehr bewegen zu können, das kann nicht nur ein Arzt anordnen, das muss ein Richter tun.
Ganz nebenbei legen die Roten Roben hier ein Konjunkturprogramm fĂŒr die Justiz auf. Bundesweite richterliche Bereitschaftsdienste von sechs bis 21 Uhr bedeuten zwangslĂ€ufig: mehr Richterstellen, die LĂ€nder sind hier gefordert. Die richterliche Zustimmung fĂŒr das Fesseln eines Patienten soll vorher erfolgen – grundsĂ€tzlich….
Die Verfassungsrichter sind aber nicht naiv; der Kranke hĂ€lt sich mit seinem Aggressionsausbruch nicht an Dienstzeiten; es passiert nachts, es passiert von jetzt auf gleich, keine Zeit fĂŒr das Telefonat mit dem Richter. Also muss die Klinik unverzĂŒglich danach, etwa morgens um sechs, die richterliche Genehmigung einholen, und sie muss den Fixierten belehren, dass er die Fesselung gerichtlich ĂŒberprĂŒfen lassen kann.
Welcher Richter wird morgens um 6 Uhr in eine Klink fahren und hat sich dabei noch vorher die Akte im Gericht angesehen? Und welcher Richter wird der Àrztlichen Meinung widersprechen, vor allem wenn es die hundertste Anhörung im Jahr ist?