Tag Archives: Verrechtlichung

Selbstbestimmungsgesetz?

Das neue  Gesetz ist nur zum Teil ein Selbstbestimmungsgesetz, in einigen Passagen liest es sich mehr als Selbstverstümmelung-Ermöglichungsgesetz an, was da als Konzept auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und  Jugend für den “Personenstandswechsel von Personen im Alter von 14 Jahren” gehandelt wird.

Für Minderjährige bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben können. Für Minderjährige ab 14 Jahren ist geplant, dass die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten abgeben können. Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, sollen Familiengerichte in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl – wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht – die Zustimmung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen können.
Von zentraler Bedeutung ist eine sachkundige, ergebnisoffene und kostenlose Beratung. Für Minderjährige und ihre Eltern wollen wir daher die Möglichkeit stärken, sich beraten zu lassen. Wir werden sicherstellen, dass Eltern und Minderjährige vor der Entscheidung auf sie aktiv hingewiesen werden. Die Beratung umfasst unter anderem die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen, die Verwaltungsabläufe, mögliche Auswirkungen des Vornamens- und Personenstandswechsels, geschlechtliche Entwicklung, Geschlechtsidentität, Umgang mit Varianten der körperlichen Geschlechtsmerkmale, Schutz vor Ausgrenzung und Diskriminierungen sowie Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum. Dabei soll auch auf Beratungsangebote einschlägiger Vereine und Verbände (“peer-to-peer”-Beratung) verwiesen werden.

Ab 14 Jahren gilt bei Kindern das Jugendstrafrecht, das in erster Linie Erziehungsmaßregeln vorsieht, weil ein Mensch mit 14 Jahren zwar viele aber bei weitem nicht alle Entscheidungen wie mit 21 Jahren überblicken kann, schon gar nicht in der Pubertät.

Erziehungsmaßregeln sind neben Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft die Erteilung von Weisungen. Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung der Jugendlichen regeln und dadurch ihre Erziehung fördern und sichern sollen. Weisungen können sich beispielsweise darauf beziehen, bestimmte Orte zu meiden, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, einen Ausgleich mit den Verletzten zu erreichen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen oder Arbeitsleistungen zu erbringen.

In dem Alter ist die Selbstbestimmung eingeschränkt und ich meine, das sollte so bleiben. Jede/r Pädiater/in hat natürlich Kinder mit Intersex Merkmalen gesehen – auf der Webseite der Universitätsklinik Heidelberg im übrigen noch als Missbildung bezeichnet. Muss man nicht unbedingt so bezeichnen, das Selbstbestimmungsgesetz  ist jedenfalls ein neues Beispiel der ständigen Verrechtlichung (siehe Habermas und andere), die in vielen Fällen mehr schadet als nützt.

Where is the evidence in [trans identified teens] that social transition will help them?

Als Genetiker interessiert mich das Thema auch nicht so sehr aus der woke Perspektive, sondern mehr aus der biologischen Sicht, wo es durchaus auch Fortschritte diese Woche gab. Aber das ist ein anderes Thema.

Nicht impfen lassen während einer Pandemie ist eine Art biologische Patientenverfügung

Medizinische Entscheidungen wurden schon immer triagiert, am häufigsten natürlich nach Schweregrad der Erkrankung  und wahrscheinlichem Behandlungserfolg. Triageregeln sind immer mit Unrecht verbunden, es ist kein unverrückbares Regelwerk, höchstens ein Mittel der Schadensbegrenzung. Der wichtigste Konflikt liegt  meiner Meinung nach in dem utilitaristischen Bestreben möglichst vielen Menschen zu helfen sowie dem “egalitär deontologischen Aspekt des Hilfe möglichst gerecht verteilen” (Franz-Josef Bormann).

Ein Triage nach Ursache,  selbstverschuldet oder nicht, wurde aber von allen deutschen Medizinethikern unisono abgelehnt. So zuletzt auch wieder die Ethikratsvorsitzende 

So schwer das für die Betroffenen ist: Lebensrettende Maßnahmen vorzuenthalten, weil der Zustand vermeidbar gewesen wäre, widerspricht wichtigen ethischen Prinzipien der Medizin.

Es wird allerdings nicht klar, was denn nun das wirklich vorrangige ethische Prinzip hist. Und vor allem – so die ZEIT –  findet die Triage im Stillen statt. Es spricht nicht für ein vorrangiges medizinethisches Prinzip wenn dann individuell im Stillen entschieden wird. Vielleicht ist die stille Entscheidung gar nicht so schlecht?

Zurück zu den Kriterien. Warum sollten Patienten in der Chirurgie mit Tumoren nach Hause geschickt werden weil zusätzliche internistische Beatmungsbetten für Impfgegner gebraucht werden? Ist das gerecht? Warum es nicht  bei der Kontingentierung von Betten wie in “Friedenszeiten” lassen? Wohlgemerkt wir sind in der 4. Welle wo primär die Impfgegner nun die Beatmung brauchen, nicht die Ungeimpften der 1. Welle.

Die Ursache zu ignorieren, ignoriert die Autonomie der Impfgegner, die sich bewusst und in Kenntnis der möglichen Konsequenz gegen eine Impfung entschieden haben. Wenn dann Georg Marckmann als Vorsitzender der Akademie für Ethik in der Medizin meint

Erstens sei im Einzelfall in der Regel nicht hinreichend sicher nachzuweisen, dass die Erkrankung ursächlich auf ein gesundheitsschädigendes Verhalten des Patienten zurückzuführen ist. Zweitens beruhe das Verhalten häufig nicht auf einer freien, selbstbestimmten und damit selbst zu verantwortenden Entscheidung. Drittens fehlen allgemein akzeptierte Standards, für welche selbst verursachten und frei gewählten gesundheitsgefährdenden Handlungen der Einzelne in welchem Ausmaß Verantwortung tragen soll.

so ist kein einziger stichhaltiger Einwand dabei.

Erstens. Gerade bei COVID-19 ist auch im Einzelfall über den Impfpass die schwere intensivpflichtige Infektion  auf die fehlenden Impfung zurückzuführen (vgl auch  RKI Report S.23).  Ein Argument mit Verweis auf den Einzelfall ist zudem immer ein schwaches Argument.

Zu zweitens. Die Entscheidung der Impfverweigerung ist unstrittig freiwillig und selbstbestimmt, auch wenn sie auf fehlgeleiteten Ratschlägen von Angehörigen (oder dubiosen Ärzten) beruht. Es fehlt bei der Aussage im übrigen das beweiskräftige Argument, die Behauptung einer nicht verantwortenden Entscheidung steht im luftleeren Raum. Keine Verantwortung für die Folgen haben  bei Fehlinformation? Vgl Tatbestandsirrtum mit dem Verhalten von Impfgegnern

Statt sich „zu wenig“ vorzustellen, stellt er sich ein „Zuviel“ vor. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten umgekehrten Tatbestandsirrtum, der als untauglicher Versuch der Versuchsstrafbarkeit unterfällt.

Drittens. Natürlich gibt es Standards etwa Empfehlungen der STIKO. Auch wenn sie rechtlich nicht bindend sind, entscheiden Gesundheitsbehörden danach zB bei Entschädigungsfragen.  Das Argument  der Beliebigkeit von Standards, wen wundert es, ist auch nur ein Strohmann Argument. Wir reden hier nicht über Adipositas oder Fallschirmspringen, sondern über die konkrete Situation von COVID-19 bei Impfgegnern..

Wir halten fest: Sich nicht impfen zu lassen  trotz der vielen Appelle ist damit eine Art biologische Patientenverfügung, die implizit und  – in einigen Fällen auch explizit – die Verzichterklärung auf intensivmedizinische Massnahmen beinhaltet. Theologen kennen dies im übrigen schon lange als Tun-Ergehen-Zusammenhang, Ethik ist eben doch ein junges Fach.

Interessanterweise betont nun auch eine Juristin die individuelle Verantwortung der individuellen Entscheidung, so Tatjana Hörnle vor einer Woche “Warum der Impfstatus bei der Corona-Triage doch eine Rolle spielen darf” – immer vorausgesetzt natürlich, wir haben eine extreme Ressourcenknappheit.

Mein Argument, warum der Impfstatus kein von vornherein unzulässiges Kriterium ist, behält den Bezug zu betroffenen Individuen. Es geht hier nicht um utilitaristisch zu begründende Gesamtnutzenmaximierung. Dies ist deshalb zu betonen, weil Weyma Lübbe in einem Beitrag zum Verfassungsblog auf utilitaristische Modelle eingeht, die aggregierte Effekte hervorheben, d.h. die größere Zahl rettbarer Leben, wenn Intensivstationen nicht Patienten mit erwartbar langer Behandlungsdauer aufnehmen … Eine rationale Begründung für unabwendbare Priorisierungsentscheidungen ist, dass eine entscheidungsfähige, volljährige Person wesentlich oder gar ausschließlich durch eigenes Verhalten ihre Notlage verursacht hat.

Die Impfentscheidung sollte natürlich nicht das einzige und auch nicht das vorrangige Kriterium bei der Triage sein. Ich meine aber, der Impfstatus sollte mit in die Entscheidung mit einfliessen — also Veto zu Uwe Janssens (Leiter der Arbeitsgruppe Ethik in der DIVI) und  Alena Buyx (Vorsitzende des Ethikrates). Es wird spannend werden, was denn nun das Bundesverfassungsgericht in 5 Tagen dazu sagen wird, insbesondere weil Behindertenverbände gegen die Regeln geklagt haben, die für sie natürlich ein Nachteil darstellen.

 

Nachtrag 29.12.21

Der erste Senat hat entschieden

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Ich interpretiere das so, dass der Behandlungserfolg nicht das einzige Kriterium sein kann wie von der DIVI gefordert. Und es steht ja auch explizit da

Dieses Risiko wird auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen.

Es ist nun also das zweite große Ethik Fiasko der DIVI nach ihrer Weigerung klinische Daten zu erfassen (“wir behandeln schwerkranke Menschen – alles andere ist für uns unerheblich! Geschlecht, Herkunft, sozialer Status: Das interessiert uns nicht”) oder die Daten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Unvergessen sind auch die wissenschaftlichen DIVI Flops, etwa bei den Leitlinien oder der Auswertung.

Da das BVerfG nicht genau sagt, welche Form der Diskriminierung nun verboten ist, und wie die Diskriminierung praktisch verhindert werden soll, steht der Gesetzgeber vor einer nahezu unlösbaren Aufgabe. Dazu kommt dass die immer weiter ausufernde Verrechtlichung und Bürokratisierung der medizinischen Versorgung  mehr schadet als nützt.

 

Nachtrag 4.1.22

Prantl, wie so häufig in der Pandemie, ergeht sich  in schönen aber leeren Sätzen, denen man nicht widersprechen kann. Sie gehen aber komplett an der Realität vorbei, solange sie keine Alternativen anbieten.

Nein, der Wert eines Lebens kann und darf nicht gemessen werden. Nein, die medizinische Behandlung darf nicht vom Lebenswandel des Kranken abhängig gemacht werden. Nein, das Lebensrecht darf nicht von politischen Einstellungen des Kranken oder von sonstigen utilitaristischen Erwägungen abhängig gemacht werden. Nein, das Krankenhaus darf kein Ort werden, an dem Sanktionen vollzogen werden.

Verrechtlichung

Ich war mir nicht sicher, ob es das Wort überhaupt gibt. Aber nachdem auf rechtssoziologie-online.de (einem Lehrbuch im Status nascendi) darüber ein ganzer Beitrag steht “IV. Die Hypothese vom Anschwellen des Rechtsstoffs und der Verrechtlichung der Gesellschaft” und sich auch Habermas dazu geäussert hat, ist es durchaus gerechtfertigt, darüber nachzudenken.

der Ausdruck bezieht sich ganz allgemein auf die in modernen Gesellschaften zu beobachtende Tendenz der Vermehrung des geschriebenen Rechts. Dabei können wir eine Ausdehnung und eine Verdichtung des Rechts unterscheiden.

Continue reading Verrechtlichung