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Die elektronische Patientenakte

“das Narrativ der sicheren elektronischen Patientenakte ist nicht mehr zu halten” so der CCC2024.

oder heise.de

Nachdem Sicherheitsforscher auf dem 38. Chaos Communication Congress gravierende Mängel bei der elektronischen Patientenakte (ePA) für gesetzliche Versicherte gefunden haben, fordert der Chef der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, rasche Nachbesserung. Er könne die ePA 3.0 nach aktuellem Stand nicht empfehlen. Dennoch sei das keine Aufforderung zum Opt-out. Der Verband der Kinder- und Jugendärzt:innen (BVKJ) rät Eltern hingegen, für deren Kinder Widerspruch einzulegen. Das berichten das Ärzteblatt und die Ärztezeitung.

und nochmal heise.de

Ärzte unterliegen der Schweigepflicht und gehören zu den Berufsgeheimnisträgern [2]. Dass ärztliche Unterlagen und Aufzeichnungen über Patienten nicht einfach beschlagnahmt werden können, wird in der Strafprozessordnung (StPO) in § 97 Beschlagnahmeverbote [3] geregelt. Voraussetzung ist, dass sich zu beschlagnahmende Gegenstände “im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten” befinden. Da sich die elektronische Gesundheitskarte nicht im Gewahrsam des Arztes, sondern im Gewahrsam des Patienten befindet …

kann wohl auch der Staat darauf zugreifen.


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