29.4.2026: Rentner-Pflichtmitgliedschaft in bayrischer Ärztekammer ist rechtens
Das Bayerische Verfassungsgericht weist laut Ärztezeitung die Popularklagen gegen eine Pflichtmitgliedschaft verrenteter Ärzte in der Bayerischen Landesärztekammer zurück. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 6-VII-25
Die Berufsbezeichnung Arzt ist an die Approbation gekoppelt. Wer nicht mehr praktiziert kann die Approbation abgeben und dann auch aus der Ärztekammer austreten. Nach Ansicht der Richter ist die Rückgabe der Approbation zumutbar, wenn man kein Kammermitglied mehr sein wolle. Dann könne man sich zwar nicht mehr als Arzt, jedoch weiterhin als „ehemaliger Arzt“ bezeichnen.
Der Mediziner Prof. Matthias Wjst hält vor allem das Approbationsverzicht-Argument für bedenklich, die Approbation sei kein Ausweis einer Vereinsmitgliedschaft, sondern ein dauerhaft erworbenes staatliches Befähigungszeugnis.
siehe auch ÄND
Der Internist und Rechtsanwalt Dr. Alexander von Paleske, der mehrere Dutzend Kläger vertritt, sieht das Urteil kritisch. Der Verfassungsgerichtshof habe sich „die Argumentation von Bayerischer Staatsregierung und Landesärztekammer zu eigen gemacht“, ohne die Erfahrungen anderer Bundesländer zu berücksichtigen. In Hessen, Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gebe es bereits Modelle mit freiwilliger Mitgliedschaft für nicht mehr berufstätige Ärztinnen und Ärzte – diese seien vom Gericht jedoch nicht gewürdigt worden. Auch in der fachlichen Einordnung wird das Urteil kritisch gesehen. Der Mediziner Prof. Matthias Wjst spricht in einer ersten Reaktion auf das Urteil von einer Reihe nicht tragfähiger Argumente. So greife etwa das sogenannte Überwachungsargument zu kurz: Die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten hänge nicht von der Kammermitgliedschaft ab, schreibt Wjst. Auch das Funktionsfähigkeitsargument sei „zirkulär“ – dass eine Institution auf Pflichtmitgliedschaft ausgelegt sei, belege nicht deren verfassungsrechtliche Notwendigkeit, argumentiert er. Besonders deutlich fällt seine Kritik am Umgang mit der Approbation aus. Diese als Druckmittel zu verwenden, um die Mitgliedschaft zu sichern, sei rechtlich bedenklich und verkenne den Charakter der Approbation als staatlich verliehenes Berufsrecht.