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Von der Bildmanipulation zur Millionen Entschädigung

Was der Fall des Dana-Farber Cancer Institute über die Grenzen wissenschaftlicher Selbstkontrolle zeigt – und warum ein solcher Präzedenzfall in Deutschland bislang undenkbar ist

Es begann unspektakulär, mit auffälligen Bildern, entdeckt in den Tiefen einer Online-Plattform. Auf PubPeer, einem digitalen Schwarzen Brett für Wissenschaft, überprüften externe Wissenschaftler über Jahre hinweg alte Publikationen des renommierten Dana-Farber Cancer Institute (DFCI) in Boston. Was sie dort fanden, wirkte auf den ersten Blick banal – Bildausschnitte, die gespiegelt oder gedreht waren, kontrastverändert oder mehrfach recycelt für unterschiedliche Experimente. Doch was in der Welt der biomedizinischen Forschung zunächst aussieht wie handwerkliche Nachlässigkeit, entwickelte sich zu einem Fall mit juristischem Nachspiel.

Denn Dana-Farber ist nicht irgendein Institut. Die Einrichtung gilt als eine der weltweit führenden Krebsforschungszentren, eng verbunden mit der Harvard Medical School und seit Jahrzehnten großzügig unterstützt durch das National Institutes of Health (NIH). Und wo so viel Geld fließt, hat wissenschaftliche Korrektheit auch eine wirtschaftliche Dimension.

Zunächst folgte das übliche Verfahren: Zeitschriften prüften die Vorwürfe, veröffentlichten Korrekturen oder zogen einzelne Arbeiten ganz zurück. Mehrere der betroffenen Artikel stammten von führenden Mitgliedern des Instituts, einige reichten Jahrzehnte zurück. In manchen Fällen waren die Originaldaten nicht mehr auffindbar, archiviert auf alten Festplatten, in Laborbüchern oder schlicht verloren. Der wissenschaftliche Schaden ließ sich eingrenzen, der wissenschaftliche Record teilweise bereinigen. In der Regel endet die Geschichte hier.

Doch in den USA nahm sie eine unerwartete Wendung. Ein Blick auf die Anträge, mit denen Dana-Farber Fördergelder eingeworben hatte, zeigte: Viele dieser beanstandeten Publikationen hatten als Vorarbeiten gedient – als Beleg für die Machbarkeit und Exzellenz kommender Projekte. Und genau an dieser Schnittstelle, dort, wo Forschung auf Verwaltung trifft, griff plötzlich das Rechtssystem.

Der englische Postdoc Sholto David, der die Unregelmäßigkeiten öffentlich gemacht hatte, argumentierte: Wenn eine Institution öffentliche Gelder auf Grundlage fragwürdiger oder manipulierter Daten erhält, dann hat sie dem Staat faktisch falsche Tatsachen vorgelegt. Juristisch ist das kein Verstoß gegen wissenschaftliche Ethik, sondern potenziell ein Fall von Betrug – und damit ein Fall für den False Claims Act (FCA). Dieses amerikanische Gesetz existiert seit dem 19. Jahrhundert, ursprünglich geschaffen, um Betrug bei Rüstungsaufträgen während des Bürgerkriegs zu bekämpfen (und wäre damit auch bei Maskendeals anzuwenden). Heute deckt es jeden Fall ab, in dem öffentliche Mittel durch Täuschung erlangt werden. Besonders bemerkenswert: Auch Privatpersonen können im Namen des Staates klagen, wenn sie glaubhaft machen, dass Steuergelder missbräuchlich verwendet wurden. Im Erfolgsfall steht ihnen ein Anteil der Rückzahlung zu.

Diese juristische Hebelwirkung führte schließlich zu einem Vergleich zwischen Dana-Farber und dem US-Justizministerium. Das Institut zahlte 15 Millionen US-Dollar, ohne ein offizielles Schuldeingeständnis, aber mit der Anerkennung, dass „problematische Daten“ Teil von Förderanträgen gewesen waren. Ein Teil des Vergleichsbetrags ging an den Hinweisgeber. Die Summe war bemerkenswert – nicht wegen ihrer Höhe, sondern wegen des Prinzips dahinter. Der Staat erhob keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern einen schlichten rechtlichen: Wer Forschungsmittel beantragt, schuldet dem Staat Wahrheit.

Dieser Gedanke hat in Deutschland bislang keinen Platz. Ein vergleichbarer Fall würde hier voraussichtlich im System der wissenschaftlichen Selbstkontrolle versanden – in Ombudsverfahren, internen Untersuchungen und gelegentlichen Korrekturen, irgendwann, irgendwo, meist folgenlos. Bei einem Fall an der Universität Gießen ebenfalls mit zahlreicher Manipulationsbefunde auf PubPeer, folgten nach Jahren nur einige wenige Korrekturen. Aber selbst wenn Bundes- oder Landesmittel betroffen wären, fehlt eine systematische Prüfung, ob sie auf falschen Tatsachen beruhten.

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die zentrale Förderinstitution für Grundlagenforschung, versteht sich nicht als Ermittlungsbehörde. Ihre Verfahren sind auf wissenschaftliche Selbstkontrolle ausgelegt, nicht auf rechtliche Durchsetzung. Rückforderungen erfolgen nur bei formalen Verstößen – etwa, wenn Mittel zweckwidrig verwendet wurden. Ob eine Forschungsidee auf geschönten Daten beruhte, spielt keine Rolle. Der Staat als Geldgeber tritt dabei selten oder praktisch nie als geschädigte Partei in Erscheinung.

Auch Hinweisgeber, die Missstände entdecken, stehen in Deutschland weitgehend allein. Das 2023 verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz bietet ihnen gegenüber Arbeitgebern einen gewissen Schutz, schafft aber weder Anreize noch rechtliche Möglichkeiten, unrechtmäßig erlangte Fördermittel einzuklagen. Ein Pendant zum amerikanischen qui tam-Recht, das Whistleblowern eine aktive und belohnte Rolle einräumt, existiert nicht.

Der Kontrast könnte deutlicher kaum sein. In den USA machte ein einzelner Forscher publik, dass die Grenze zwischen wissenschaftlicher Unachtsamkeit und Täuschung dort endet, wo Steuergelder betroffen sind. In Deutschland hingegen bleibt wissenschaftliches Fehlverhalten meist eine interne Angelegenheit – geregelt durch Ethik, nicht durch Recht.

Der Fall Dana-Farber ist mehr als eine amerikanische Episode. Er ist ein Lehrstück für die Durchsetzung wissenschaftlicher Redlichkeit mit Haushaltsrecht. Wo Milliarden an Fördermitteln vergeben werden, genügt Selbstkontrolle allein nicht mehr. Ohne ein rechtliches Instrument, das die Wahrheitspflicht gegenüber der Öffentlichkeit durchsetzbar macht, bleibt wissenschaftliche Integrität allenfalls ein freundlicher Appell.

Quelle: https://retractionwatch.com/2025/12/16/dana-farber-settlement-false-claims-act-image-manipulation

 

CC-BY-NC Science Surf accessed 07.01.2026

Why do people become whistleblowers?

The former BMJ editor Richard Smith is writing about a new book by Carl Elliott “The Occasional Human Sacrifice: Medical Experimentation and the Price of Saying No” that is on backorder now. Most interesting  for me is not his book review but his own insights.

Over the years I’ve been rung by potential whistleblowers, and I say to them two uncomfortable things: you have a duty to act but you are likely to be badly damaged as a result… What I haven’t said to them but will now after reading Elliott’s book is that the damage you experience is likely to affect your whole life. It’s a matter of power: “doctors have it and their subjects don’t.” Elliott quotes John Pesando, a whistleblower in the Cincinnati case, who says “Every whistleblower is an amateur playing against professionals.” […]
Most of us don’t blow the whistle because we recognise where the power lies. The state, the university, our employer, or the professor will crush us. But some people do blow the whistle. What drives them? Elliott concludes that there is no whistleblower “type” but that they usually act for deeply held moral reasons. He invokes the somewhat old fashioned idea of “honour” as the best way to explain why they act. […]
An alternative explanation offered by political scientist Fred Alford is “narcissism moralised.” Perhaps that’s close to honour. When I think of whistleblowers I know I think of people with a much greater sense of right and wrong than most of us have. I could use words like “exaggerated” or even “pathological,” but I like the concept of honour. I certainly admire whistleblowers.

 

 

CC-BY-NC Science Surf accessed 07.01.2026

Kritik zurückhalten?

it depends…

16 Prozent der Befragten gaben an, im Falle von wissenschaftlichem Fehlverhalten bewusst die entsprechenden Stellen nicht kontaktiert zu haben. Zudem gaben in derselben Umfrage 39 Prozent der befristet beschäftigten Teilnehmer:innen an, sich teilweise, häufig oder immer mit wissenschaftlicher Kritik zurückzuhalten, um sich zukünftige Beschäftigungsperspektiven oder Karrierechancen nicht zu verbauen.

Gerloff M. in LJ 7+8/2023, S. 32 zitiert Kuhnt, M. et al., NGAWiss, 2022, Tab. 9.1

 

CC-BY-NC Science Surf accessed 07.01.2026

Jeder mag die Tatsache, dass es Whistleblower gibt, aber niemand kann sie leiden

ist ein Zitat von Christine Westerhaus: Whistleblower in der Wissenschaft – Wer wagt, verliert. Deutschlandfunk Erstausstrahlung 4. Februar 2018 und wird Uri Simonsohn zugeschrieben. Es  findet sich auch in dem phänomenal guten Aufsatz “Kein Platz für falsche Rücksichtnahmen und Anschuldigungen” des DHV Präsidenten Bernhard Kempen.

Zivilcourage ist eine Tugend, die Kraft kostet. Das Aufdecken von Missständen ist besonders dort wichtig, wo reguläre Kontrollinstanzen nicht genau hinschauen oder versagen. Für die Wahrheitsfindung braucht es Menschen, die ihrem Gewissen folgen und persönliche Risiken nicht scheuen, Menschen, die notfalls bereit sind, ihr bisheriges Leben und ihre Karriere aufs Spiel zu setzen. Das gilt selbstverständlich nicht nur für die Wirtschaft und Politik, sondern in besonderem Maße auch für die Wissenschaft.
Ihre Relevanz und ihr Renommee werden maßgeblich von der Achtung wissenschaftsimmanenter ethischer Grundsätze bestimmt, die sich staatlicher Gestaltungsmacht entziehen. Für die Formulierung und die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis trägt vornehmlich die wissenschaftliche Gemeinschaft selbst Verantwortung. Der redliche Umgang mit Methoden, Quellen und Daten sowie dem geistigen Eigentum Dritter bildet weltweit das Fundament für die Berufsausübung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern…

Beiträge zur Hochschulforschung 1-2 (2021), S.106 ff lesenswert!

Ceterum censeo

M Eisen https://twitter.com/mbeisen/status/1682774126933741569

 

CC-BY-NC Science Surf accessed 07.01.2026

Whistleblower update

Der Schutz von Whistleblower sollte eigentlich nach Willen der EU besser werden. Aber nach unendlichen Verzögerungen, zuletzt vor dem Vermittlungsausschuss des Bundestages, ist es damit nicht weit her, wenn nicht mal mehr anonyme Hinweise möglich sind. Einziger Trost: auch woanders nur”talk, no action”.
So wird das deutsche Gesetz wohl bald wieder einkassiert werden, das meint nicht nur Transparency Deutschland

Leider muss man in aller Deutlichkeit sagen: Der vorliegende Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgeber:innen ist ein Fiasko. Die Bundesregierung muss dringend nachbessern, denn in der vorliegenden Form brächte das Gesetz neue Rechtsunsicherheiten für Whistleblower:innen, Unternehmen und Behörden. Anstatt den klaren Vorgaben und Empfehlungen der EU zu folgen, hat die Bundesregierung Stückwerk vorgelegt.

 

CC-BY-NC Science Surf accessed 07.01.2026

Act locally, think globally

Nature is citing an in-depth analysis of policy documents in research integrity in Sci Eng Ethics which used co-word analysis. The result? There seems to be no joint language so far

‘integrity’ has a strong connection to ‘policy’ and ‘institution’ in the British, Dutch and Norwegian documents. However, it is has strong connection to ‘society’ in German policy documents and is connected to ‘virtues’ and ‘institution’ in Italian documents … Furthermore, the theme ‘misconduct’ co-occurs most frequently with the theme ‘repression’ in British documents, with ‘institution’ and ‘science’ in the German documents and—remarkably—with ‘virtues’ in Dutch texts.

 

CC-BY-NC Science Surf accessed 07.01.2026

Whistleblower

Der SPIEGEL vom letzten Samstag hatte das Thema auf dem Titelblatt und sie als die “fünfte Macht” bezeichnet. Und im SWR Nachtcafe wird am nächsten Wochenende Martin Porwoll sprechen, der den Skandal um gepanschte Zytostatika aufgedeckt hat. Die WHO entwickelt gerade den Plan für eine Hotline an die sich Whistleblower (WB) wenden können, die genetische Änderung an der Keimbahn melden wollen. Umgekehrt sucht die US Regierung krampfhaft einen CIA Mitarbeiter, der in der Ukraine Affäre ausgesagt hat.

Sind WB moralische Instanz oder nur Nestbeschmutzer? Der Preis für WB ist jedenfalls hoch und oft mit beruflichen und persönlichen Konsequenzen verbunden – Job verloren, vom Arbeitgeber verklagt, von der Frau verlassen. Es gibt immer mehr Compliance Beauftragte, aber haben die neuen Ämter mehr als nur Alibi Funktion?

Am letzten Freitag, den 15.11.2019 fand zu dem Themenkomplex im Institut für Kommunikationswissenschaften und Medienforschung der LMU (Oettingerstr 67) eine eigene Veranstaltung statt “Whistleblowing in Deutschland – Zivilcourage oder Verrat? Hinweisgeberverhalten und rechtliche Regelung in Deutschland”. Organisiert war die Veranstaltung im Rahmen des DFG Sonderforschungsbereich 1369 „Vigilanzkulturen“ von dem Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie, sowie der Regionalgruppe München von Transparency International Deutschland e. V.

Eine solche Veranstaltung schien überfällig. Entsprechend gut war der Besuch. Deutschland hat sich in der Vergangenheit kein Ruhmesblatt bei diesem Thema erworben, da alle Gesetzesvorhaben zum Schutz von WB bisher gescheitert sind. Offensichtlich kommt aber nun mit der EU Richtlinie 2018/0106 COD, die am 16.4.19 verabschiedet wurde, erneut Bewegung in den Prozess. Aus dem Ankündigungstext

Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Staatsbürgers, der Missstände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung“, heißt es in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1970 (1 BvR 690/65). Diese Problematik ist unverändert aktuell. Das öffentliche Bild von Hinweisgeber/innen schwankt allerdings zwischen Helden- und Denunziantentum. Auch ist das Wissen um wissenschaftliche Erkenntnisse zur „Realität des Whistleblowings“ (etwa typische Merkmale und Verläufe) wenig verbreitet. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen, Informationen über Missstände weiterzugeben. Wir wollen durch mehrere Vorträge mit anschließender Podiumsdiskussion über die aktuelle rechtliche Lage informieren, so z.B. auch über die europäischen Vorgaben zur Thematik. Die Veranstaltung folgt dem Motto „science goes public“ und ist deshalb sowohl für Fachpublikum als auch die Zivilgesellschaft geöffnet.

Eröffnung: durch Prof. Dr. iur. Ralf Kölbel (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Uwe Jennerwein (Transparency International Deutschland e.V. – die Referate wird es 2020 schriftlich geben).

In der Einleitung geht Ralf Kölbel auf den aktuell berühmtesten WB ein, Ex-CIA Mitarbeiter Edward Snowden, aber auch das unsägliche  AfD Portal, auf dem Lehrer denunziert werden sollten. WB im engeren Sinn ist die Weitergabe von Insider Information ausserhalb der regulären Dienst- und Mitteilungswege entweder innerhalb oder außerhalb der Organisation.
Die Regionalgruppe München von Transparency hat die Tagung mit vorbereitet. Transparency fordert eine Entkriminalisierung und eine Entschädigung über einen Opferfond.

Block 1: Aktuelle Bedingungen von Whistleblowing
„Whistleblowing in der empirischen Forschung“
Ralf Kölbel (Ludwig-Maximilians-Universität München)
„Whistleblowing in der Praxis: Möglichkeiten und Fallstricke für Hinweisgeber“

Prof. Dr. iur. Ralf Kölbel (LMU)

Die Meldungsrate (von informierten Insider, die auf bekannte Missstände reagieren) kann bis zu 50% betragen (Olsen 2014). Eine externe Weitergabe von Informationen ist mit 10% Häufigkeit allerdings eher selten und erfolgt meist nur nach erfolglosen internen Versuchen. Gibt es individuelle Eigenschaften von WB? Roberts 2014 zeigt, dass es keine “typische” Persönlichkeit ist, eher ist die Situation typisch: Delikte von erheblichem Ausmass, die den WB betreffen. Nahezu alle Daten über WB stammen aus “Laborstudien” (simulierte Situationen, Gruppenbefragungen), so dass sich die Frage der Übertragbarkeit stellt, da echte WB Befragungen selten sind. Vorangetrieben wird WB meist dadurch, dass nichts auf die Meldung hin passiert. Im Anschluss an die Meldung werden WB häufig von Kollegen gemieden oder informell sanktioniert. Die Zahlen dazu schwanken in der Literatur zwischen 20% und 69%. Positiv belegt ist die Person des WB nach einer Umfrage von strafrecht-online.org 2018 nur für 72% der Teilnehmer, für den Rest bleiben WB suspekt. Die Skepsis in Deutschland gegen WB hängt wohl auch mit der NS Vergangenheit (“Blockwart”) zusammen.

Der Vortrag von Thomas Dombek (LKA Niedersachsen) entfiel, dafür übernahm Uwe Jennerwein sein Referat.

Uwe Jennerwein (Transparency International)

Angesprochene Themen: 59% der Unternehmen haben eine Meldestelle, was aber von der Unternehmensgrösse abhängt – (Hauser 2019) grössere Unternehmen eher als kleine. Die Rate liegt bei jährlich 16-65 Meldungen. Nach neuem EU Recht muss der Hinweisgeber innerhalb einer Woche eine Eingangsbestätigung  bekommen; ein unparteiische Person ergreift daraufhin Folgemassnahmen und informiert den Hinweisgeber innerhalb von weiteren 3 Monaten.
Das externe Meldeaufkommen in der BRD ist gering (zB bei dem Generalzollamt),  ca 300 Meldungen/Jahr (Bundeskartellamt), aber 600+/Jahr (BaFin) und 30.000+/Jahr bei den Krankenkassen. Von den eingehenden 2729 Meldungen beim LKA Niedersachsen 2009-2019 führten allerdings nur 32% zu einem strafrechtlichen Anfangsverdacht und nur 3% zu strafrechtlichem Nutzen (Verurteilung bzw noch offenes Verfahren). Allerdings waren dies dann sehr große Delikte. Ähnliche Zahlen aus Österreich 2013-2017: 4976 Meldungen, aber nur 10% Ermittlungsverfahren. Die Polizei ist dabei nicht zu Vertraulichkeit verpflichtet, die Meldestellen hingegen schon. Das rechtliche Problem besteht v.a. darin, dass der Staat zu sanktionslosem unzulässigem Verhalten anstiftet (etwa im Fall einer bösartigen Denunzierung).

Podiumsgespräch: Wie erleben Hinweisgeber ihre Situation?  Dr. iur. Nico Herold (Ludwig-Maximilians-Universität München) im Gespräch mit RA H.

Dr. Nico Herold (LMU) im Gespräch mit RA H.

Dies war wohl der interessanteste Teil der Veranstaltung. RA H. schilderte dabei die Aufdeckung von finanziellen Unregelmässigkeiten an einer Dienststelle, an die er abgeordnet war.  Auf Details würde ich hier gerne verzichten, im Publikum herrschte betretenes Schweigen, als er die Eskalationsspirale beschrieb.

Block 2: Heutiger und künftiger Rechtsrahmen von Whistleblowing
Moderation: Dipl.-Soz. Elke Wienhausen-Knezevic (Ludwig- Maximilians-Universität München)
„Arbeits- und datenschutzrechtliche Fragen von Whistleblowing“ –
Prof. Dr. iur. Martin Franzen (Ludwig-Maximilians-Universität München)

Prof. Dr. iur. Martin Franzen

Martin Franzen ist Beauftragter der LMU für die Selbstkontrolle in der Wissenschaft und befasste sich mit arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen von WB. Das Arbeitsvertragsrecht sieht Meldepflicht des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber vor. Dabei sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden: Führungskräfte sind meldepflichtig, wenn die Überwachung zu ihren Aufgaben gehört; andere Arbeitnehmer wenn das Vorkommnis zu ihrem Aufgabenkreis gehört; sonstige Arbeitnehmer nur, wenn dem Arbeitgeber durch den Pflichtverstoss ein erheblicher Schaden droht. Es besteht eine umfassende Auskunftspflicht im Rahmen des Arbeitsbereiches (§666 BGB). Zulässigkeit für externes WB durch ArbSchG §17.2. Ausnahme bzw Unzumutbarkeit bei eigener Strafbarkeit, wenn Regelverstösse trotz Meldung nicht abgestellt werden, Vorfälle schwerwiegend sind oder Verdacht gegen den Arbeitgeber selbst besteht. Warnung vor wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben, da Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung drohen. Es gilt das Massregelungsverbot §612a BGB. Bisher keine Rechtspflicht zur Schaffung eines Hinweisgebersystems.

„Die neue EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz und ihre Umsetzung in Deutschland“ Prof. Dr. iur. Klaus Ulrich Schmolke (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen- Nürnberg)

Prof. Dr. iur. Klaus Ulrich Schmolke (Erlangen-Nürnberg)

Was war, was ist, was kommt? Was war: Das EU Parlament drängt zum Gesetzgebungsvorschlag, im April 2018 legt die Kommission einen Richtlinienvorschlag vor, revidiert ihn im Dezember 2018,  im April 2019 stimmt das EU Parlament zu, im Oktober auch der Rat, so dass die Richtlinie am 23.10.19 verabschiedet wurde. Wesentliche Inhalte sind: Schutz der Hinweisgeber, Schutz der von Meldung betroffener Personen, Eingrenzung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereiches, Voraussetzungen für den Hinweisgeber, Pflicht zur Einrichtung interner und externer Meldekanäle. Am wichtigsten scheint der Schutz der Hinweisgeber durch Verbot von Repressalien und Gewährung von unterstützenden Massnahmen, als da wären Verfahrensgrundrecht, Schutz der Identität aber auch Strafe bei Falschinformation. Die Richtlinie wird jedenfalls zu Änderungen der gegenwärtigen Rechtslage führen: Vorrang des internen WB (Rücksichtnahmepflicht!) aber auch Kündigungsschutz bei externer Meldung. Neben diversen Einzelaspekten wird auch ein “bug bounty” Programm diskutiert, was aber in der Diskussion als ähnlich deletär wie Boni bei AGs angesehen wird.

Podiumsdiskussion: Förderung und Regulierung von Whistleblowing in Deutschland
NN (Whistleblowing-Netzwerk)
RAin Kristina Harrer-Kouliev (Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände)
Prof. Dr. iur. Roland Hefendehl (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg/Br.)
Prof. Dr. iur. utr. Marie-Theres Tinnefeld (Hochschule München)
Moderation: Prof. Dr. iur. Ralf Kölbel (LMU München)

von links Prof. Dr . iur. Roland Hefendehl, RAin Kristina Harrer-Kouliev, Prof. Dr. iur. Ralf Kölbel, Prof. Dr. iur. utr. Marie-Theres Tinnefeld, Thomas Holbach?

Die Veranstaltung schloss mit kurzen Statements der Podiumsteilnehmer. Leider konnte Frau Tinnefeld auch mit Bitten aus dem Publikum nicht davon abgehalten werden, ihr überlanges Statement zu verlesen, so dass für die Diskussion keine Zeit mehr blieb.

Was blieb: eine sehr interessante und sehr engagierte Veranstaltung und die Hoffnung dass hier endlich ein Defizit des  Rechtsstaates ausgeräumt werden, das Korruption, Gesundheitsrisiken und andere Missstände begünstigt.

 

CC-BY-NC Science Surf accessed 07.01.2026